Der GDV veröffentlicht seine Stellungnahme zum Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes.
Das Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, die steuerlichen Bedingungen zu optimieren und das Steuersystem zu modernisieren und zu vereinfachen. Der Verband äußert in einer konsolidierten Stellungnahme der führenden Wirtschaftsverbände grundsätzliche Zustimmung zum Entwurf, fordert jedoch bei bestimmten Aspekten deutliche Anpassungen. Hierzu gehören insbesondere Änderungen der Zinsschranke und des Umwandlungsgesetzes sowie die Pflicht zur Mitteilung nationaler Steuergestaltungen.
Die Stellungnahme bietet tiefe Einblicke in bestimmte Artikel des vorgeschlagenen Gesetzes. Nachfolgend einige der betonten Aspekte:
1. Berechnung der Immobilienfondsquote (§ 2 Abs. 9a InvStG):
– Bei der Berechnung soll künftig die steuerliche Vorbelastung der Immobilienerträge berücksichtigt werden.
– Ziel ist es, die Teilfreistellung für Immobilienfonds nur bei vorliegender steuerlicher Vorbelastung anzuwenden.
– Es wird vorgeschlagen, die Neuregelung erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten zu lassen, um Fonds und Anlegern mehr Zeit zur Anpassung zu geben.
2. Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten für Spezial-Investmentfonds (§ 26 Nummer 7a InvStG):
– Spezial-Investmentfonds sollen erweiterte Möglichkeiten für Investitionen in erneuerbare Energien und Ladestationen für Elektrofahrzeuge erhalten.
– Es wird vorgeschlagen, auf bestimmte Investitions- und Einnahmengrenzen zu verzichten, um das Potenzial für die Energiewende besser nutzen zu können. Investitionen in PV-Anlagen und Ladestationen sollten steuerlich nicht behindert werden und für die Klassifizierung als Spezial-Investmentfonds oder Grundstücksunternehmen unschädlich sein.
3. Vorbereitung der Veräußerung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG):
Es wird vorgeschlagen, die Definition von „Vorbereitung der Veräußerung“ im Gesetz zu klären und klare Beispiele zu nennen, wann eine solche Vorbereitung vorliegt.
4. Gesetzlich vorgesehener steuerlicher Hauptvorteil (138l Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 AO):
Es wird vorgeschlagen, die bereits in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 29. März 2021 zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen genannten gesetzlich vorgesehenen Steuervorteile auch für die nationalen Steuergestaltungen zu berücksichtigen (bitte eventid=10346 beachten).
5. Steuererhebliche Sachverhalte (§ 138l Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d AO):
– Es wird vorgeschlagen, den Begriff „steuererhebliche Sachverhalte“ zu konkretisieren.
6. Außenstehende Person (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG):
– Es wird eine Legaldefinition der „außenstehenden Person“ im Sinne des § 15 Abs. 2 UmwStG vorgeschlagen. Die aktuelle Definition wird als zu weitreichend betrachtet und könnte notwendige Umstrukturierungen, insbesondere im Bereich verbundener Unternehmen, behindern.
– Es wird vorgeschlagen, die Definition der „außenstehenden Person“ so zu gestalten, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen im Konzern nicht behindert werden. Eine Konzernklausel sollte eingeführt werden.
7. Unwiderlegbare Vermutung (15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG):
– Im neuen § 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E wird eine unwiderlegbare Vermutung für die Vorbereitung einer Veräußerung festgelegt. Wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 20% der Anteile einer beteiligten Körperschaft verkauft werden, ist ein bestimmter Wertansatz ausgeschlossen. Diese Regelung von 20% als feste Vermutung wird kritisch gesehen, insbesondere im Kontext der Fusionsrichtlinie und aus verfassungsrechtlicher Sicht. Da sich wirtschaftliche Bedingungen ständig ändern, könnten Entscheidungen von heute durch zukünftige Entwicklungen beeinflusst werden.
– Es wird vorgeschlagen, anstelle einer unwiderlegbaren eine widerlegbare Vermutung zu verwenden und die Berechnungsbasis für die 20%-Quote zu klären.