Das BMF veröffentlichte ein Schreiben, das auf § 3 Nr. 72 EStG eingeht und wichtige Neuerungen zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen vorstellt.
Das BMF-Schreiben beleuchtet inhaltlich sowohl den persönlichen als auch den sachlichen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung. Dazu gehören:
– Welche Leistungen maßgeblich sind.
– Welche Photovoltaikanlagen begünstigt sind.
– Den genauen Umfang und Auswirkungen der Steuerbefreiung.
– Wie Höchstgrenzen geprüft werden, sowohl objekt- als auch subjektbezogen.
– Der Umgang mit Steuerpflicht und ihre Anwendung im Laufe eines Jahres.
– Die Beziehung der Steuerbefreiung zu anderen steuerlichen Regelungen, wie z.B. dem Betriebsausgabenabzugsverbot und der Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderem Betriebsvermögen.
Die im Schreiben dargelegten Grundsätze sind relevant für alle Einnahmen und Entnahmen nach dem 31. Dezember 2021, unabhängig vom Kalenderjahr des Wirtschaftsjahrs. Besondere Aufmerksamkeit verdient hierbei die Regelung zur zeitlichen Zuordnung, die sich nach der jeweiligen Gewinnermittlungsart richtet.
Das BMF macht zudem darauf aufmerksam, dass Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr gestellt werden können. Allerdings gibt es eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 31. Dezember 2023 für Anlagen, die bis Ende 2021 in Betrieb genommen wurden.
Abschließend betont das Ministerium, dass Antragstellern, deren Anträge bereits wegen Verfristung abgelehnt wurden, die Möglichkeit offensteht, erneut einen Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung zu stellen.