Das BMF hat ein Schreiben veröffentlicht, in dem die steuerlichen Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister nach dem 31. Dezember 2020 dargelegt werden. Dieses Schreiben bringt wichtige Klärungen für Unternehmen mit, die von den Änderungen betroffen sein könnten.
Im Schreiben wird die zivilrechtliche Behandlung einer Limited nach dem Brexit diskutiert. Der Fokus liegt dabei auf der rechtlichen Positionierung und dem Umgang mit der Limited innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Darüber hinaus werden im Schreiben die steuerlichen Aspekte umfassend abgedeckt. Bis zum 31. Dezember 2020 galt eine Übergangsfrist zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die nun abgelaufen ist. Für eine Limited mit statutarischem Sitz im Vereinigten Königreich und Ort der Geschäftsleitung im Inland, die nicht im Companies House gelöscht ist, bleibt die ertragsteuerliche Behandlung als Kapitalgesellschaft bestehen. Sie ist mit sämtlichen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Wenn der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland liegt, entsteht eine beschränkte Steuerpflicht nach § 2 KStG. Im Falle, dass die Limited vor der Löschung im Companies House im Rechtsverkehr auftritt, wird sie laut dem BMF-Schreiben als Wirtschaftsgebilde behandelt, das unter den Voraussetzungen des § 2 UStG Unternehmer ist.
Das Schreiben erläutert auch die Folgen, die die Löschung einer Limited im Companies House mit sich bringt. Dabei wird insbesondere auf die Behandlung nach britischem Gesellschaftsrecht, die steuerliche Behandlung im Inland nach der Löschung und den Sonderfall „restoration“ eingegangen.