Mit der Veröffentlichung eines Schreibens zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von Emissionszertifikaten nach § 3 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG) regelt das BMF die umsatzsteuerliche Behandlung von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz neu.
Bei Übertragungen von Emissionszertifikaten ab dem 1. Januar 2023 ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, falls er ein Unternehmer ist. Besondere Regelungen und Berichtigungsanforderungen gelten, je nachdem wann Leistungen erbracht oder Abschlagszahlungen vorgenommen wurden.
– Leistende Unternehmer müssen Rechnungen ausstellen und bestimmte Angaben beachten.
– Bei Nicht-Berichtigung bestehender Rechnungen kann der Rechnungsaussteller für die ausgewiesene Steuer verantwortlich gemacht werden.
– Spezielle Anforderungen und Berichtigungen gelten auch für Rechnungen über Abschlags- oder Anzahlungen, die vor 2023 erstellt wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie der korrekten Meldung von Anzahlungen, sind bestimmte Rechnungen nicht zu berichtigen.
Darüber hinaus erläutert das BMF durch konkrete Praxisbeispiele die umsatzsteuerliche Behandlung von Abschlagszahlungen und die Rechnungsberichtigung.