Das BMF hat ein Schreiben zur Klarstellung und Anleitung bezüglich der Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht. Dieses Schreiben dient als wesentliche Informationsquelle für ausländische Unternehmen, die in Deutschland steuerrechtlich vertreten sind.
Seit dem 1. Januar 1997 haben ausländische Unternehmer die Möglichkeit, sich für umsatzsteuerliche Zwecke durch einen Fiskalvertreter in Deutschland vertreten zu lassen. Eine signifikante Weiterentwicklung erfuhr diese Regelung durch das JStG 2019, welches am 12. Dezember 2019 verabschiedet wurde und Änderungen im UStG herbeiführte. Mit diesen Änderungen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind, hat sich das Aufgabengebiet des Fiskalvertreters erweitert.
Laut § 22b Abs. 2 UStG sind Fiskalvertreter nun verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Ebenso müssen sie eine detaillierte Aufstellung über die vertretenen Unternehmer und deren Besteuerungsgrundlagen der Jahreserklärung beifügen.
Des Weiteren ist durch den neuen § 22b Abs. 2a UStG die Abgabe von ZM geregelt, die nach den in § 18a UStG festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen hat.
Die Regelungen, die mit dem Schreiben des BMF eingeführt wurden, gelten ab sofort für alle offenen Fälle. Das Schreiben des BMF vom 11. Mai 1999 wird damit aufgehoben und ersetzt.