Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht ein Schreiben zu den Folgen aus dem Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 26. Juni 2019 (XI R 5/18) beim unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis.
Hintergrund des Urteils sind zwei Fälle:
– Unrichtiger Steuerausweis: Unternehmer schuldet gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) den Mehrbetrag, wenn in einer Rechnung ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen wird, als gesetzlich vorgeschrieben.
– Unberechtigter Steuerausweis: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Gleiches gilt gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG für Nicht-Unternehmer oder in Fällen ohne Lieferung oder sonstige Leistung.
Der BFH hat entschieden, dass ein negativer Betrag in einer Rechnung nicht im Sinne der entsprechenden Gesetzesabschnitte geschuldet ist.
Das BMF-Schreiben bezieht Stellung zu verschiedenen Abrechnungsarten, wie Entgeltminderung, angeblich erbrachte Leistungen und Gutschrift. Dabei sind die Grundsätze des Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden, und es wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung von Dokumenten über Leistungen auch ergänzende Dokumente herangezogen werden müssen, wenn in der Abrechnung darauf verwiesen wird.