Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur temporären Billigkeitsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) veröffentlicht, welches die Übergangsregelung zu § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) verlängert.
Diese Regelung besagt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet, bei einer tatsächlich erbrachten Leistung außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, den Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet.
Ein Vorsteuerabzug kann einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger maximal bis zur Höhe des gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrags gewährt werden, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.
Wenn feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen, kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG verzichtet werden. Es besteht kein Recht der jPöR auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis.
Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens.