Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) veröffentlicht eine Stellungnahme zum Exposure Draft International Tax Reform – Pillar Two Model (Exposure Draft ED/2023/1) und begrüßt den vom IASB vorgeschlagenen Ansatz, latente Steuern aus der OECD-Mindestbesteuerung zunächst nicht zu bilanzieren, sondern im Anhang offenzulegen, hält jedoch die Offenlegungsvorschriften für zu komplex und detailliert.
In ihrer Stellungnahme äußert sich der Verband zu folgenden Punkten:
(1) Temporary exception to the accounting for deferred taxes (paragraphs 4A and 88A)
Die DK stimmt der Ausnahme gemäß Abs. 4A zu, latente Steuern bezüglich der Einkommensteuern des Pillars Two nicht anzuerkennen oder offenzulegen. Sie bevorzugt jedoch eine befristete Ausnahme und eine Festlegung des frühestmöglichen Datums, an dem das IASB die Ausnahme erneut prüfen wird. Die DK stimmt auch der Offenlegung der Anwendung der Ausnahme gemäß Abs. 88A zu.
(2) Disclosure (paragraphs 88B-88C)
Die DK ist der Ansicht, dass die Offenlegungsanforderungen unverhältnismäßig sind, insbesondere für in zahlreichen Ländern tätige Unternehmen. Die Einführung einer weiteren „tax rate“ führt zu Verwirrung statt Informationsgewinn und kann zu Fehlinterpretationen führen. Vor Inkrafttreten der Gesetzgebung für den Pillar Two sind die technischen Anforderungen für die globale Steuerberechnung nicht vorhanden. Die DK hält die Daten aus der CbCR während der Übergangszeit für ausreichend.
(3) Effective date and transition (paragraph 98M)
Die DK ist der Ansicht, dass eine rückwirkende Anwendung für Berichtszeiträume vor dem 1. Januar 2024 nicht möglich ist, da der Pillar Two keine Rechnungslegungsänderung, sondern eine neue Steuer (new tax) darstellt. Eine genaue Offenlegung der globe tax in den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2023 ist aus Sicht der DK praktisch unmöglich.