In einem Fachartikel zum Thema „BaFin zu DeFi-Regulierung – Wir entwickeln unsere Verwaltungspraxis kontinuierlich weiter“ äußert sich Birgit Rodolphe, Exekutivdirektorin für Abwicklung und Geldwäscheprävention bei der BaFin, zu den Herausforderungen und Ansätzen der BaFin bei der Regulierung von dezentralen Finanzdienstleistungen (DeFi).
Rodolphe stellt klar, dass die Annahme, DeFi-Angebote benötigten keine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörden, irreführend sei. Sie betont, dass die Kernziele der BaFin – die Sicherstellung eines stabilen und transparenten Finanzsystems sowie der Schutz der Verbraucher – auch für DeFi-Angebote gelten. Insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes sieht die BaFin bei DeFi-Angeboten erhebliche Defizite.
Die Exekutivdirektorin erläutert, dass DeFi-Angebote, obwohl technologisch neuartig, in ihrer Funktionsweise nicht grundlegend von traditionellen Finanzprodukten und -dienstleistungen abweichen. Sie fügt hinzu, dass in vielen Fällen ein Anbieter identifiziert werden kann, der als Betreiber des DeFi-Projekts gilt. In solchen Fällen sei das Aufsichtsrecht der BaFin anwendbar, einschließlich der Erfordernis einer Erlaubnis und der Möglichkeit, Prüfungen durchzuführen.
Die BaFin geht bei der Überprüfung von DeFi-Angeboten systematisch vor. Zunächst wird geprüft, ob das jeweilige Geschäftsmodell mit einem traditionellen Finanzangebot vergleichbar ist, für das eine Erlaubnis erforderlich wäre. Anschließend wird untersucht, ob ein Betreiber identifiziert werden kann und ob sich das Angebot an den deutschen Markt richtet. Bei Verstößen gegen die Erlaubnispflicht können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, darunter die Anforderung von Informationen und die Untersagung der Tätigkeit.
Rodolphe betont, dass die BaFin die dynamische Entwicklung im DeFi-Bereich berücksichtigt und ihre Verwaltungspraxis kontinuierlich weiterentwickelt. Sie verweist auf die kürzlich getroffene Entscheidung, dass die Aggregation und Aufbereitung von Angeboten aus Liquidity Pools als Anlagevermittlung gelten können, für die eine BaFin-Erlaubnis erforderlich ist.
Zur Frage einer DeFi-spezifischen Regulierung äußert sich Rodolphe zurückhaltend. Sie weist darauf hin, dass die europäische Kryptoverordnung MiCAR, die ab Mitte 2024 gilt, bereits Regelungen für die Ausgabe bestimmter Arten von Kryptowerten und darauf bezogene Dienstleistungen einführt. Ob eine spezielle DeFi-Regulierung erforderlich sein wird, hängt von der weiteren Entwicklung dieses Sektors und der Auswirkung der MiCAR-Regelungen ab.