Das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht erlaubt Vereinen künftig, grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen abzuhalten. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten wird dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Darüber hinaus können auf Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden.
Das Gesetz enthält die folgende Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Ein neuer Absatz 2 wurde in § 32 BGB eingefügt. Dieser lautet wie folgt:
    „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte  ausüben  können  (hybride  Versammlung).  Die  Mitglieder  können  beschließen,  dass  künftige Versammlungen  auch  als  virtuelle  Versammlungen  einberufen  werden  können,  an  der  Mitglieder  ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
