Das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht erlaubt Vereinen künftig, grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen abzuhalten. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten wird dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Darüber hinaus können auf Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden.
Das Gesetz enthält die folgende Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Ein neuer Absatz 2 wurde in § 32 BGB eingefügt. Dieser lautet wie folgt:
„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“