Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gesetz zielt darauf ab, die Transparenz von Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen und Konzerne zu erhöhen, die entweder in der EU ansässig sind oder Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben. Das Gesetz enthält spezifische Vorschriften, die die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts haben, wenn die Umsatzerlöse respektive Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen.
Das Gesetz führt das sogenannte „public Country by Country Reporting“ ein. Dies bedeutet, dass die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten erfolgen soll, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet dies, dass erstmals für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr ein Bericht zu veröffentlichen ist.
Der Ertragsteuerinformationsbericht enthält grundlegende Informationen wie den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unabhängigen Unternehmens, den Berichtszeitraum, die Währung und die Namen bestimmter Tochterunternehmen. Darüber hinaus sind länderspezifische Angaben erforderlich, darunter die Art der Geschäftstätigkeiten, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Erträge, das Vorsteuerergebnis, die im Berichtszeitraum zu zahlende oder gezahlte Ertragsteuer und die einbehaltenen Gewinne. Für Drittstaaten, die nicht auf der „Blacklist“ der EU für nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der „Greylist“ aufgeführt sind, können die Angaben auch zusammengefasst dargestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Informationen gemäß den spezifischen Anforderungen des § 342h Abs. 3 HGB zu ermitteln oder alternativ die nach steuerlichen Vorschriften (§ 138a AO) ermittelten Daten zu verwenden, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Das Gesetz sieht auch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten vor. Unternehmen, die gegen diese Pflichten verstoßen, können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 250.000 EUR statt bisher 200.000 EUR belegt werden. Zudem wurde der Zeitpunkt, nach dem Unternehmen zunächst weggelassene Angaben veröffentlichen müssen, auf 4 Jahre statt bisher 5 Jahre vorgezogen.