Das BMF hat einen umfangreichen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) vorgelegt.
Das FKBG soll vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft treten und ist eine direkte Antwort auf die Empfehlungen der FATF vom 25. August 2022 (WW-eventid=17118), in denen Deutschland für seine unzureichenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und die mangelnde Kooperation zwischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert wurde. Mit dem FKBG möchte das BMF diese Kritikpunkte adressieren und die nationale Geldwäschebekämpfung stärken.
Ein zentrales Element des Gesetzentwurfs ist die Gründung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF). Dieses Amt soll verschiedene Bereiche der Geldwäschebekämpfung, von der Analyse bis zur Aufsicht, unter einem Dach vereinen. Mehrere eigenständige Einheiten innerhalb des BBF werden mit spezifischen gesetzlichen Befugnissen ausgestattet, um effektiv gegen Finanzkriminalität vorzugehen.
Das neu zu schaffende Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) wird sich insbesondere auf bedeutende internationale Geldwäsche-Fälle konzentrieren, die einen Bezug zu Deutschland haben. Das EZG wird dabei dieselben Ermittlungsbefugnisse haben wie andere Polizeibehörden.
Die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) wird ebenfalls Teil des BBF sein und soll die Koordination und Unterstützung der verschiedenen Aufsichtsbehörden übernehmen. Trotz dieser Neuerung bleiben die Zuständigkeiten der bestehenden Aufsichtsbehörden unverändert.
Zusätzlich zu den neuen Einheiten werden die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die FIU in das BBF integriert.
Angesichts der Überprüfung Deutschlands durch die FATF ist Deutschland aufgefordert, die Daten der im Transparenzregister registrierten Rechtseinheiten intensiver hinsichtlich ihrer Qualität (z.B. Authentizität, Angemessenheit und Genauigkeit) zu überprüfen und eine hohe Datenqualität zu gewährleisten. Ab dem 1. Januar 2025 werden neue Regelungen zur Eintragungsberechtigung in das Transparenzregister eingeführt. Eintragungsverpflichtete Organisationen können zukünftig auch Eigentums- und Kontrollübersichten mitteilen. Durch Überprüfung von Identität und Nachweisen wird gewährleistet, dass nur autorisierte Personen Einträge vornehmen oder modifizieren können. Ab dem 1. Januar 2027 wird die Angabe des Geburtsorts der wirtschaftlich Berechtigten verpflichtend. Zudem wird ein elektronisches Immobilientransaktionsregister eingeführt, um mehr Transparenz im Immobilienbereich zu schaffen und Geldwäsche effektiver bekämpfen zu können. Ab dem 1. Januar 2026 können Behörden erstmals Daten aus diesem beim BBF geführten Register abrufen.
Der Verpflichtetenkreis wird um bestimmte Finanzholding- und Versicherungsholdinggesellschaften erweitert. Verpflichtete Unternehmen, die sich nicht bei goAML registrieren, können zukünftig mit Bußgeldern belegt werden. Alle Verpflichteten müssen bis zum 1. Januar 2024 im goAML registriert sein (bitte eventid=22342 beachten), wobei Güterhändler bis zum 1. Januar 2027 Zeit haben.
Darüber hinaus sind einige spezifische Neuerungen, die Geldwäschebeauftragte betreffen zu beachten:
– Ein stärkerer Fokus auf die Verhinderung der Proliferationsfinanzierung, insbesondere im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen.
– Die FIU wird zukünftig die Möglichkeit haben, einen Negativkatalog für typische Sachverhaltskonstellationen zu erstellen, bei denen normalerweise keine Meldepflicht besteht (bitte eventid=21483 beachten).
– Zustimmungen zu Transaktionen bei bestimmten Fristfällen werden zukünftig nur noch von der FIU erteilt.