Q&As

FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

ID 25363

Das BMF hat eine aktualisierte Version der FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ zum Absatz 3 des § 12 UStG veröffentlicht.
Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Neuregelung zielt darauf ab, bürokratische und steuerliche Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu minimieren. Sie ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten (eventid=19117) und stellt einen wichtigen Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien und zum Erreichen der Klimaziele der Bundesregierung dar. Für detaillierte Informationen zur Anwendung dieser steuerlichen Maßnahmen können Interessierte den Abschnitt 12.18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses heranziehen. Die Änderung im UStG bietet sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, die in erneuerbare Energien investieren möchten, eine finanzielle Entlastung und schafft damit Anreize für den weiteren Ausbau von Photovoltaikanlagen.
Berücksichtigen Sie bitte die folgenden Fragen aus der FAQ sowie die darauf bezogenen Antworten in komprimierter Darstellung:
Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe.
Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer enthält das Jahressteuergesetz 2022 für Photovoltaikanlagen?
Ab dem 1. Januar 2023 fällt gemäß § 12 Absatz 3 UStG keine Umsatzsteuer mehr auf die Lieferung wesentlicher Komponenten von Photovoltaikanlagen an, sofern diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden.
Fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage zukünftig Umsatzsteuer an?
In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.
Ab wann gilt die Regelung?
Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.
Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Was ist mit gebäudeintegrierten Photovoltaikanlagen (sogenannte Indach-Anlagen) und dachintegrierten Photovoltaikanlagen (Solarelemente, die als Dachziegel fungieren und gleichzeitig als Solarmodule Strom erzeugen können, sogenannte Solardachziegel)?
Die Regelungen zum Nullsteuersatz gelten in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen.
Was ist bei längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung, wenn ich die Photovoltaikanlage schon bestellt, aber im Jahr 2022 nicht erhalten habe?
Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird (siehe Frage 4). Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an.
Was ist, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere?
Erfolgt die Erweiterung (z. B. Lieferung/Installation eines Batteriespeichersystems oder anderer wesentlicher Komponenten als Ergänzung einer Alt-Anlage) nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
Ist weiterhin eine Anmeldung des PV-Anlagenbetreibers beim Finanzamt erforderlich?
Mit der Einspeisung von Strom ist der PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – grundsätzlich beim Finanzamt steuerlich anzumelden.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie kann jedoch auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichtet werden, wenn
– die Betreiber von PV-Anlagen Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt,
– das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG beschränkt ist
– und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.
Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.
Kann ich mir beim Kauf einer Photovoltaikanlage weiterhin die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen?
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich, sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.
Werden auch Photovoltaikanlagen vom Nullsteuersatz erfasst, deren Leistungswert über 30 kW (peak) liegt?
Ja.
Fällt bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken Umsatzsteuer an?
Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Mobile Solarmodule mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.
Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher, Energiemanagementsysteme oder z. B. Wechselrichter und die notwendige Ertüchtigung des Zählerschranks?
Ja, von der Regelung sind die Lieferung beziehungsweise Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.
Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen zukünftig Umsatzsteuer an?
Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
Was ist mit Garantieverträgen oder Wartungsverträgen?
Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.
Muss bei Photovoltaikanlagen der privat verbrauchte Strom versteuert werden?
Bei Photovoltaikanlagen, die zum Nullsteuersatz erworben worden sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertabgabe dagegen nicht vor. Daher braucht der privat verbrauchte Strom in diesen Fällen nicht versteuert zu werden, auch wenn die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zugeordnet worden ist.
Kann eine Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen entnommen werden?
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.
Ist nach der Entnahme einer Photovoltaikanlage später noch ein Vorsteuerabzug möglich?
Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage (z. B. Reparaturen) nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist der tatsächliche Anteil der unternehmerischen Nutzung zu dem für den Vorsteuerabzug entscheidenden Zeitpunkt. Der für die Entnahme unterstellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr entscheidend. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Vorsteuern (z. B. auf Steuerberatungskosten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung) sind voll abzugsfähig.
Soweit ein Betreiber die Regelungen für Kleinunternehmer anwendet, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Ist der Nullsteuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen, deren Zubehör und Speicher zeitlich befristet?
Nein, die Regelung ist nicht zeitlich befristet.

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Date Published: 2023-10-17
Regulatory Framework: Umsatzsteuergesetz (UStG)
Regulatory Type: Q&As

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