Die BaFin aktualisierte ihre Fragen und die Antworten zu den geänderten Organkreditbestimmungen, die ursprünglich infolge der Änderung der Organkreditbestimmungen in § 15 KWG durch das Risikoreduzierungsgesetz und die darauffolgenden zahlreichen Fragen an die Aufsicht aus dem Kreis der Kreditinstitute erstellt wurden. Diese Fragen und die Antworten der Aufsicht darauf hat die BaFin zusammengefasst und mit Schreiben vom 14.09.2021 veröffentlicht (eventid=12285).
Folgende neue Frage und die darauf bezogene Antwort in komprimierter Darstellung ist zu beachten:
Frage 28 Arbeitsverträge
Findet § 15 Abs. 6 KWG Anwendung auf Arbeitsverträge?
Laut BaFin fallen Arbeitsverträge mit bestimmten Personen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-5 und Nr. 12 KWG grundsätzlich unter die Organgeschäfte gemäß § 15 Abs. 6 KWG. Diese Einstufung beruht auf der Möglichkeit, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung aufgrund des Organverhältnisses nicht angemessen sein könnte, was zu einem Vermögensabfluss zulasten des Instituts führen kann. Jedoch erkennt die BaFin an, dass die Anwendung dieser Regelungen auf Arbeitsverträge in der Praxis Probleme verursachen kann. In Anbetracht des bereits bestehenden ausdifferenzierten Arbeitsrechts in Deutschland und um den Verwaltungsaufwand für die Kreditwirtschaft nicht unangemessen zu erhöhen, wird von der Anwendung der Vorschriften gemäß § 15 Abs. 6 KWG bei Arbeitsverträgen und Vergütungserhöhungen vorerst abgesehen. Diese Entscheidung ermöglicht es der BaFin, weitere Erfahrungen im Hinblick auf missbräuchliche Arbeitsverträge im Bereich der Organgeschäfte zu sammeln. Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die betroffenen Institute das mit dem Interessenkonflikt verbundene Risiko durch angemessene interne Compliance-Vorgaben begrenzen und so das Transparenzbedürfnis sowie die Risikosensibilisierung bei Arbeitsverträgen mit Personen gemäß § 15 Abs. 1 KWG hinreichend adressieren.