Der Schweizer Bundesrat hat beschlossen, die gesetzliche Verankerung der seit 2019 geltenden Börsenschutzmaßnahme ab dem 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Diese Entscheidung zielt darauf ab, weitere negative Auswirkungen auf die Schweiz aufgrund der fehlenden Anerkennung der Börse durch die EU zu vermeiden.
Im Jahr 2019 verlängerte die EC die Anerkennung der Börsenäquivalenz für die Schweiz nicht. Infolgedessen aktivierte die Schweiz die Schutzmaßnahme gegenüber der EU, die darauf abzielt, die funktionierende Infrastruktur der Schweizer Börse zu schützen und zu erhalten. Diese Maßnahme bildete die Grundlage dafür, dass Wertpapierfirmen der EU weiterhin Aktien von Schweizer Unternehmen an Schweizer Börsen handeln können, um negative Auswirkungen auf den Börsen-, Finanz- und Wirtschaftsstandort der Schweiz zu vermeiden.
Da die EU die schweizerische Börsenregulierung weiterhin nicht als gleichwertig anerkannte, schlug der Bundesrat vor, die Schutzmaßnahme in das ordentliche Recht zu überführen, konkret in das FinfraG. Diese Gesetzesanpassung wurde am 17. März 2023 von den Eidgenössischen Räten gebilligt, und die Referendumsfrist lief am 6. Juli 2023 ungenutzt ab. Nun hat der Bundesrat beschlossen, die Inkraftsetzung zum 1. Januar 2024 vorzunehmen.
Die Maßnahme bleibt auch nach der Überführung in das FinfraG außerordentlich und temporär und gilt vorerst für fünf Jahre. Der Bundesrat behält sich das Recht vor, die Maßnahme gegenüber der EU vor Ablauf dieser Frist zu deaktivieren.
Die vorgelegte Gesetzesänderung umfasst Änderungen am FinfraG und führt einen neuen Abschnitt (Art. 41a) ein, der eine Anerkennung für ausländische Handelsplätze vorschreibt, die mit Beteiligungspapieren von in der Schweiz ansässigen Unternehmen handeln. Die FINMA erteilt die Anerkennung aufgrund von Kriterien wie angemessener Regulierung und Aufsicht sowie dem Fehlen von Einschränkungen für den Handel mit Beteiligungspapieren auf Schweizer Handelsplätzen in der Gerichtsbarkeit des ausländischen Handelsplatzes.
Darüber hinaus beinhaltet die Gesetzesänderung Bestimmungen zur Veröffentlichung von Listen der von der FINMA anerkannten ausländischen Handelsplätze und der Gerichtsbarkeiten mit akzeptablen Vorschriften durch den Bundesrat. Des Weiteren werden Übergangsbestimmungen für ausländische Handelsplätze mit bestehender FINMA-Anerkennung zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung festgelegt.