Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Regelung von Einzelwertberichtigungen (EWB) bei Kreditinstituten.
Der Entwurf behandelt die steuerliche Anerkennung von EWB bei Kreditinstituten und gliedert sich in drei Abschnitte:
– Abschnitt I (Rz. 1 ff.) enthält detaillierte Ausführungen zu den Maßstäben der EWB von Kundenforderungen.
– Abschnitt II (Rz. 48 ff.) befasst sich mit dem steuerlichen Vereinfachungsverfahren.
– Abschnitt III (Rz. 59 ff.) legt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich dar.
Der Entwurf konzentriert sich auf Ermittlung der EWB dem Grunde und der Höhe nach und Besonderheiten bei pauschalierter Einzelwertberichtigung (pEWB).
Das BMF-Schreiben vom 10. Januar 1994 (BStBl I S. 98) bleibt für das latente Ausfallrisiko von Kreditforderungen mittels Pauschalwertberichtigung weiterhin anwendbar.
Im Entwurf werden:
– Kriterien für voraussichtlich dauernde Wertminderung definiert,
– Anforderungen zur Ermittlung des Teilwerts bei besicherten und unbesicherten Forderungen dargelegt,
– Feststellungslast zur Ermittlung des Teilwerts beim Kreditinstitut festgelegt, inklusive angemessener Dokumentationspflicht.
Das BMF akzeptiert grundsätzlich den Ansatz von pEWB unter bestimmten Voraussetzungen. IT-gestützte Verfahren zur Ermittlung der Wertberichtigungsquote sind zulässig, solange keine zukünftigen Entwicklungen der Kreditforderungen antizipiert werden, die Angemessenheit der Wertberichtigungsquoten jährlich überprüft wird.
Das steuerliche Vereinfachungsverfahren ermöglicht Kreditinstituten, eine standardisierte EWB mit festen Wertberichtigungsquoten vom BMF vorzugeben. Die Entscheidung über die Anwendung dieses Verfahrens:
– Kann bis zur erstmaligen Übermittlung der E-Bilanz getroffen und jährlich geändert werden.
– Darf nicht dazu führen, dass der Wertansatz der Forderung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz unterschreitet.
Die finale Fassung dieses BMF-Schreibens soll grundsätzlich auf alle offenen Fälle angewandt werden. Das Vereinfachungsverfahren ist erst für Wirtschaftsjahre nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt (BStBl) anwendbar und letztmals für vor dem 1. Januar 2031 endende Wirtschaftsjahre zulässig.
