Die BaFin veröffentlicht die FAQ zum Rundschreiben 03/2022 (BA) zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
Es werden Fragen zu den folgenden Themen beantwortet:
Allgemeines
– Kann eine abgegebene Meldung korrigiert werden?
Betroffene Zahlungsvorgänge (zu 1.2 i.)
– Welche Werte sind anzugeben, falls die genaue Anzahl betroffener Zahlungsvorgänge nicht bekannt ist?
– Können die betroffenen Zahlungsvorgänge mit Null angegeben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Zahlungsdienstnutzer die Zahlungen nachholen?
Gelten Zahlungsvorgänge, welche kundenseitig über einen alternativen Kanal durchgeführt werden konnten, trotzdem als betroffen?
Betroffene Zahlungsdienstnutzer (zu 1.2 ii.)
– Welche Werte sind anzugeben, falls die genaue Anzahl betroffener Zahlungsdienstnutzer nicht bekannt ist?
– Anderer Zahlungsdienstleister oder maßgebliche Infrastrukturen, die möglicherweise betroffen sind (zu 1.2 vii.)
– Wie ist die Betroffenheit andere Zahlungsdienstleister auszulegen?
Erstmeldung (zu 2.7 – 2.11.)
– Muss eine Erstmeldung auch an Wochenenden und Feiertagen erfolgen?
Zwischenmeldung (zu 2.12 – 2.16)
– Wann genau ist eine Zwischenmeldung abzugeben?
– Muss eine Zwischenmeldung am gleichen Tag der Erstmeldung erfolgen, falls der Regelbetrieb an diesem Tag wiederhergestellt werden kann?