Das Gesetz zu dem Abkommen vom 14. August 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Gemäß dem Artikel 1 des Gesetzes „wird dem in Berlin am 14. August 2020 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte wird mit der bei der Unterzeichnung angebrachten einseitigen Erklärung zugestimmt.“
Ziel des Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.
Multinationale Unternehmen können durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme ihre Steuerlast reduzieren, was zu Steuermindereinnahmen für betroffene Staaten und Wettbewerbsnachteilen für national tätige Unternehmen führt. Im Rahmen des BEPS-Projekts entwickelte die OECD Empfehlungen, um internationale Besteuerungsregeln zu verbessern. Ein Teil dieser Empfehlungen, Aktionspunkt 13, beinhaltet standardisierte Dokumentationsanforderungen und den Austausch länderbezogener Berichte. Um auch mit den USA einen automatischen Informationsaustausch zu ermöglichen, wurde das Abkommen vom 14. August 2020 verhandelt. Das Abkommen vom 14. August 2020 vereinfacht und verstetigt den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen Deutschland und den USA und stärkt die internationale steuerliche Transparenz.