Das BMF hat einen Regierungsentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) veröffentlicht.
Ziel des Entwurfs ist es, rechtliche Optimierungen durchzuführen, die angesichts der steigenden Meldungen zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine flüssige Bearbeitung durch die FIU sicherstellen. Die Umsetzung erfolgt durch Anpassungen im GwG. Diese Änderungen im GwG schaffen rechtliche Klarheit und beinhalten erforderliche Modifikationen zur Unterstützung der risikoorientierten Vorgehensweise der FIU.
Gegenüber dem Referentenentwurf (bitte eventid=22078 beachten) enthält der aktuelle Gesetzentwurf folgende Änderungen im „Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes“:
– Zu § 30 GwG: In Absatz 2 bb) wurde neu formuliert. Insbesondere wird die Festlegung der Parameter der Prüfung durch die Zentralstelle nun „im Benehmen“ mit den genannten Behörden geregelt. Außerdem kann die Zentralstelle auch Parameter für die Identifikation von Meldungen zu sonstigen Straftaten berücksichtigen.
– Zu § 32 GwG: Die Ergänzung des Absatz 2 ermöglicht den automatisierten Datenabruf von Informationen zu weiteren Straftaten.
– Zu § 39 GwG: Absatz 2 wurde neu gefasst.
– Zu § 43 GwG: Absatz 5 Satz 2 bezieht nun die Anwendung von § 30 Absatz 2 Satz 9 mit ein.
– Zu § 45 GwG: Dieser Paragraph bleibt nun im Wortlaut unverändert.
– Zu § 46 GwG: Sätze 2 und 3 wurden konkretisiert, insbesondere bezüglich der Weiterleitung bestimmter Sachverhalte nach vereinfachter Analyse.
– Zu § 59 GwG: Ein neuer Absatz 15 wurde hinzugefügt, der eine Evaluierung der Bereitstellung von Informationen über den automatisierten Abruf vorsieht.