Die Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Verordnung legt verstärkte Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes fest, die Transfers von Kryptowerten durchführen. Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kryptowertetransferverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4465) außer Kraft.
Die Verordnung enthält eine umfangreiche Regelung, die unter anderem die Pflicht zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern sowie bei Transfers, an denen nicht ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind, festlegt. Zudem werden Übergangsbestimmungen, eine Evaluierungsklausel sowie Regelungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung definiert.
Gemäß der Kryptowertetransferverordnung müssen Verpflichtete, die Transfers von Kryptowerten durchführen, bestimmte Risikobewertungen vornehmen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Die Verordnung legt außerdem Begriffsbestimmungen für verschiedene Termini fest, wie zum Beispiel „Kryptowert“ und „Kryptowertedienstleister“.
Die Verpflichteten sind dazu angehalten, die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß der Verordnung umzusetzen. Für Verpflichtete, die bereits am 27. Mai 2023 Kryptowertedienstleistungen erbringen, gelten spezifische Übergangsbestimmungen. Sie müssen etwaige Hindernisse bei der Erfüllung der Pflichten bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen und begründen.
Die Kryptowertetransferverordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde evaluiert. Diese Evaluation dient der Überprüfung und möglichen Anpassung der Verordnung.
Die Veröffentlichung der Kryptowertetransferverordnung ist ein wichtiger Schritt zur Regulierung des Kryptowährungsmarktes und zur Stärkung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Verpflichtete und andere Beteiligte sollten die Anforderungen der Verordnung sorgfältig prüfen und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ergreifen.
