Die Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlerverordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen beziehen sich auf verschiedene Aspekte und betreffen unter anderem die Meldepflichten und Anforderungen an Finanzanlagenvermittler.
In der Gewerbeanzeigeverordnung wurden unter anderem Anpassungen bezüglich der Meldepflichten vorgenommen, insbesondere bei Änderungen des Namens des Gewerbetreibenden. Die Zuständigkeiten verschiedener Behörden wurden konkretisiert und Anforderungen an die Datenübermittlung angepasst.
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfährt ebenfalls wesentliche Änderungen. Dazu zählen die Erweiterung der Anforderungen an den Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler und die Anerkennung von Qualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurden. Zudem wurden Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Offenlegung von Interessenkonflikten eingeführt. Darüber hinaus sind Anpassungen in Bezug auf die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation vorgenommen worden.
###### Eine sehr bedeutende Änderung betrifft die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Finanzanlagenvermittlung. Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sind nun dazu verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden in den Beratungsprozess einzubeziehen. In der Anlage 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung wurde die Nummer 2.2.4 „Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte“ hinzugefügt, um den neuen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Änderung, die den bisher starren Verweis auf die unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung umwandelt, verpflichtet Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h GewO, im Rahmen der Anlageberatung ihre Kunden nach deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. Dadurch wird sichergestellt, dass die aktuellsten Anforderungen und Standards aus der EU-Gesetzgebung berücksichtigt werden und die Beratungsprozesse an die sich entwickelnden nachhaltigkeitsbezogenen Anforderungen angepasst werden.
Diese Änderungen sollen zu einer verbesserten Regulierung und Transparenz in den betroffenen Branchen führen und den Verbraucherschutz stärken.