Die BaFin hat eine überarbeitete Liste mit Fragen und Antworten (FAQ) zur Weiterbildungspflicht von Mitarbeitern in der Versicherungsbranche veröffentlicht.
Die FAQ-Liste wurde in Zusammenarbeit mit der DIHK und den einzelnen IHKs erstellt. Diese Zusammenarbeit stellt sicher, dass die Fragen und Bedenken der Branche umfassend behandelt und regelmäßig aktualisiert werden. Der Anstoß für die jüngsten Änderungen waren wiederholt gestellte Fragen, die in den vorherigen Versionen der FAQs nicht ausführlich berücksichtigt wurden.
„Anpassungen hat es insbesondere zu folgenden Punkten gegeben:
– Es wurde der Hinweis aufgenommen, dass dual Studierende bei Tätigkeiten während ihres Studiums nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen. Sind dual Studierende außerhalb ihres Studiums zusätzlich vertrieblich tätig, unterliegen sie der Weiterbildungspflicht (s. Seite 3)
– Personen, die rein fachbezogene Leistungen erbringen und bei denen es fast ausschließlich auf nicht-versicherungsspezifische Fachkenntnisse einer Person ankommt, üben keine (Rück-)Versicherungsvertriebstätigkeit aus (s. Seite 3 mit zwei Beispielsfällen).
– Bei Frage/Antwort zu Nr. 5 wurde die Aussage ergänzt, dass Inhalte anzuerkennen sind, die unter Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gefasst werden können. Diese Inhalte müssen den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. Da sie in der Praxis bedeutend sind, wird näher auf die Themenkomplexe „Kundenberatung“ und „Rechtliche Grundlagen“ eingegangen: So ist die Weiterbildung im Bereich der „Kundenberatung“ (Ziffer 1 der Anlage 1 VersVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit bei der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs-/Gesprächstechniken. Gleiches gilt für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“ (Ziff. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist zwingend ein Versicherungsbezug erforderlich, der sich auch aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben muss (s. Seite 5).
– Bei Frage/Antwort zu Nr. 5 wurden Ergänzungen vorgenommen, die Marketingveranstaltungen und volkswirtschaftliche Weiterbildungen betreffen (s. Seite 5 und 6).
– Die Frage/Antwort zu Nr. 5.6 nimmt auf die Anrechenbarkeit von Tätigkeiten als Dozent bzw. Dozentin, Vortragender bzw. Vortragende oder Trainer bzw. Trainerin Bezug. Sie wurde um den Hinweis ergänzt, dass die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht angerechnet werden kann. Dagegen sind inhaltlich unterschiedliche Vorträge jeweils einmal pro Kalenderjahr anrechenbar (s. Seite 7).“
Die BaFin betont, dass die Aktualisierung der FAQs lediglich der Klarstellung dient und keine Übergangsfrist erforderlich ist. Die Branche wird ermutigt, diese aktualisierten FAQs zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass ihre Weiterbildungsmaßnahmen den aktuellen Anforderungen entsprechen.