Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde im BGBl veröffentlicht. Es zielt darauf ab, Deutschland als Finanzstandort attraktiver zu machen, indem es Investitionen in Digitalisierung und Klimaschutz fördert. Das Gesetz enthält Maßnahmen im Steuer-, Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht und bietet Vereinfachungen, um Aktien und börsennotierte Wertpapiere attraktiver zu gestalten. Es umfasst 35 Artikel, die verschiedene Gesetze und Verordnungen betreffen, darunter die Senkung der Mindestmarktkapitalisierung für Börsengänge und Änderungen in der Mitarbeiterbeteiligung. Weitere Schwerpunkte sind die Erleichterung der Eigenkapitalbeschaffung, Verbesserungen für offene Immobilienfonds und die Anpassung der Kapitalmarktaufsicht.
Wichtige Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz umfassen folgende Punkte:
Der Zugang zum Aktienmarkt soll durch die Senkung der Mindestmarktkapitalisierung für einen Börsengang von 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro vereinfacht werden. Außerdem benötigen Anträge auf Börsenzulassung künftig keine Emissionsbegleiter zur Mitantragstellung mehr. Zudem können Namensaktien mit Mehrstimmrechten in der Satzung ausgestattet werden und es gelten neue Regelungen zur Ausgabe von elektronischen Namensaktien und Inhaberaktien.
Die Grenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss im Aktienrecht wird von 10 % auf 20 % des Grundkapitals angehoben. Die Grenzen für das bedingte Kapital bei Unternehmenszusammenschlüssen und Bezugsrechten von Angestellten sowie Mitgliedern der Geschäftsführung steigen ebenfalls. Streitigkeiten zur angemessenen Höhe eines Ausgabebetrags sollen durch Spruchverfahren beseitigt werden (früher per Anfechtungsverfahren).
Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen am Kapital wird von 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Im EStG wird eine dreijährige Haltefrist eingeführt, die die steuerlich begünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften zählen lässt.
Die Einkommensgrenze für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Form von Vermögensbeteiligungen und die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen wird auf 40.000 Euro angehoben. Bei der Zusammenveranlagung steigt sie sogar auf 80.000 Euro.
Die bisherigen Regelungen zur Haftung von Crowdfunding sollen an die rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen europäischen Mitgliedstaaten angeglichen werden. Etwaige umsatzsteuerrechtliche Nachteile sollen ebenfalls beseitigt werden, z. B. durch eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.
Gesetzliche Schriftformerfordernisse werden so ergänzt, dass auch elektronische Alternativen möglich sind oder ein sicherer elektronischer Kommunikationskanal zur Verfügung steht. Um einfacher mit internationalen Marktteilnehmenden zu kommunizieren, soll es möglich sein, Anträge bei der BaFin auch auf Englisch einzureichen. Ebenso sollen Verwaltungsvorgaben und Formulare zusätzlich in englischer Sprache verfasst werden.
Darüber hinaus stellt das ZuFinG eine signifikante rechtliche Neuerung im Bereich der Investmentfonds dar. Es erweitert speziell die Investitionsmöglichkeiten für offene Immobilienfonds und Spezial-AIFs durch Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Eine Schlüsseländerung betrifft die Einführung der Möglichkeit für Immobilien-Sondervermögen, in EE-Anlagen zu investieren, wie in den §§ 230 ff. KAGB definiert. Dies schließt den Erwerb von EE-Anlagen auf Freiflächen sowie Aufdachsolaranlagen und Ladesäulen für Elektromobilität ein. Das Gesetz zielt darauf ab, die aktive Beteiligung dieser Fonds an der Energiewende zu fördern und trägt zur Diversifizierung und Nachhaltigkeit der Investmentstrategien bei.