Das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die bisher fragmentierte Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister zentral beim Bundesamt für Justiz zu bündeln und bringt neben der Änderung der Zuständigkeit für die Aufsicht auch eine Vereinheitlichung der Bußgeldregelungen bei unbefugtem Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Es ist nun straf- oder bußgeldbewehrt, Rechtsanwälten vorbehaltene Rechtsdienstleistungen unbefugt zu erbringen.
Eine weitere Änderung betrifft das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Dieses Verbot wurde konkretisiert, indem es klargestellt wird, dass es sich nicht auf die gesamte Sozietät erstreckt, wenn jemand während seiner juristischen Ausbildung als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig war.
Das Gesetz beinhaltet zudem Änderungen im Berufsrecht der Patentanwälte und führt Änderungen am Steuerberatungsgesetz durch (Artikel 10). Die Änderungen betreffen vor allem die Pflichten und Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften im Steuerbereich. Es werden neue Anforderungen an die Eintragung ins Berufsregister gestellt, und es gibt strengere Regeln für den Widerruf der Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften. Außerdem gibt es Änderungen bei der Überwachung und Ahndung von Verstößen gegen das Steuerberatungsgesetz. Konkret werden bestimmte Paragrafen im Steuerberatungsgesetz geändert, darunter Paragrafen zur Hilfeleistung in Steuersachen, zur Untersagung der Hilfeleistung, zur Eintragung ins elektronische Verzeichnis, zur Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften und zum Berufsregister.
Die Wirtschaftsprüferordnung wird gemäß Artikel 11 geändert. In § 43 Absatz 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung wird festgelegt, dass ein Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse oder ein verantwortlicher Prüfungspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben darf**. Zudem darf er nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten.
Weitere Änderungen betreffen das Geldwäschegesetz (Artikel 12) und Folgeänderungen (Artikel 13). Insgesamt werden verschiedene Personengruppen wie Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer in verschiedenen Gesetzen genannt und in ihren Befugnissen eingeschränkt oder erweitert. Es werden auch Anpassungen vorgenommen, um den Umgang mit staatlichen Hilfsprogrammen in der COVID-19-Pandemie zu regeln.