Die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie basiert auf Artikel 23 des Geldwäschegesetzes (GwG) und ersetzt die TrEinV vom 19. Dezember 2017.
Neben redaktionellen Änderungen wurden insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen (die Ergänzungen sind im Folgenden durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet).
##### – Ergänzung in § 1, Satz (1):
*§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister
(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist
1. in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich* und
2. in den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.
##### Anfügung eines Satzes (7) in § 2 „Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer“:
(7) Zur Nutzung der automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Einsichtnahme erfüllt sind.
##### – Ergänzung zu § 6:
§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden, Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes
Stellt eine Behörde, ein Gericht oder eine Stelle nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat die Behörde, das Gericht oder die Stelle zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde, des Gerichts oder der Stelle erforderlich ist. Eine Bestätigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes.
##### – Ergänzung zu § 7, Satz (1):
§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
(1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,
*1. dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und
2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.*
Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht bei einem automatisierten Abruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.
##### – Ergänzung zu § 13:
§ 13 Beschränkung der Einsichtnahme
(1) Nach Eingang des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle für die Dauer der Prüfung des Antrags vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
(2) Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt. Wird der Antrag teilweise oder vollständig abgelehnt, bleibt die vorläufige Sperrung nach Absatz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen.
(3) Die teilweise oder vollständige Beschränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. Sofern der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung länger als drei Jahre andauert, wird die teilweise oder vollständige Beschränkung abweichend von Satz 1 auf drei Monate befristet. Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, so ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.
(4) Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.
(5) Die Beschränkung der Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten entsprechend.
##### –  § 8 „Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch sonstige Personen“ ist nicht in die aktuelle Fassung der TrEinV übernommen worden.
