Im Bundesgesetzblatt wurde die Verordnung über die Organisation der externen Meldestelle des Bundes im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) bekannt gegeben. Diese sogenannte „Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)“ wurde auf Grund des § 41 des HinSchG ins Leben verordnet (bitte EventID #21500 beachten).
Das Hauptziel des HinSchG ist es, die EU-Richtlinie 2019/1937 zu implementieren, welche den Schutz von Personen gewährleistet, die Verstöße gegen das EU-Recht melden. Das Gesetz strebt insbesondere an, den Schutz von Whistleblowern in Deutschland zu intensivieren. Ein Schwerpunkt hierbei ist die Schaffung von effizienten, sicheren und vertraulichen Kommunikationswegen für potenzielle Whistleblower. Dabei werden sowohl interne als auch externe Meldekanäle als Optionen angeboten.
##### Hauptpunkte der HEMBV:
1. Rechtsaufsicht: Die externe Meldestelle des Bundes steht unter der Rechtsaufsicht des BMJ.
2. Meldekanäle:
• Vom BMJ werden verschiedene Meldekanäle nach § 27 HinSchG eingerichtet: elektronische, postalische und telefonische.
• Diese Kanäle dienen auch der Kontaktaufnahme für Treffen.
• Die Nutzung externer Dienstleister für die Einrichtung und den Betrieb dieser Kanäle ist zulässig.
• Informationen zu den Meldekanälen werden online veröffentlicht.
• Alle Meldungen, die anderweitig beim BMJ eingehen, werden unmittelbar an die externe Meldestelle weitergeleitet.
3. Vertrauliche Kommunikation:
• Kommunikation zwischen der externen Meldestelle und der meldenden Person erfolgt primär über die offiziellen Kanäle, es sei denn, alternative Kommunikationsmittel werden vorgeschlagen und akzeptiert.
• Für die Kommunikation mit Dritten werden nach § 8 Absatz 1 HinSchG Verfahren eingerichtet.
4. Anonyme Meldungen:
• Ab dem 1. Juli 2024 ermöglicht die externe Meldestelle die völlig anonyme Erstattung von Meldungen.
• Anonyme Meldungen, die ohne diese vorgesehene Möglichkeit eingehen, werden unter bestimmten Voraussetzungen behandelt.
5. Elektronische Dokumentation:
• Die externe Meldestelle hat die Möglichkeit, ihre Akten elektronisch zu führen.
6. Information und Beratung:
• Personen, die eine Meldung in Erwägung ziehen, erhalten umfassende Informationen und Beratung gemäß §§ 8 und 9 HinSchG zu den Meldekanälen , den Vorteilen interner Meldungen, dem Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, möglichen Folgemaßnahmen und Schutz vor Repressalien.
• Eine rechtliche Einzelprüfung ist in dieser Beratung jedoch nicht inbegriffen.
7. Zusätzliche externe Meldestelle:
• Für Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes ist das BKartA gemäß § 23 Absatz 1 HinSchG als zusätzliche externe Meldestelle zuständig.