Mit dem Veröffentlichung des BMF-Schreiben vom 10. März 2023 nimmt die Finanzverwaltung zur Anwendung von gleichlautenden Erlassen, die bis zum 9.3.2023 ergangen sind, wie folgt Stellung. Bei der Anwendung gleichlautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bis zum Anwendungszeitpunkt des vorgenannten BMF-Schreibens, also bis zum 9. März 2023, sind folgende Regelungen zu befolgen: – Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2021 verwirklicht werden, ..
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